Der Inhalt in Kurzform (Stand: 9.5.2024):
Im Saarland haben Beschäftigte, Beamte, Richter und Auszubildende jährlich Anspruch auf bis zu 5 Tage Freistellung, die vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, voll getragen werden. Freistellung von der Arbeit kann für politische Weiterbildung, berufliche Weiterbildung oder eine Qualifizierung im Ehrenamt für bis zu 5 Tage im Jahr bei Lohn-, bzw. Gehaltsfortzahlung beansprucht werden, wenn man mindestens seit 6 Monaten dem Betrieb angehört.
Es gibt auch Veranstaltungen mit mehr oder weniger als freistellungsfähig festgestellten Tagen.
Beschäftigte müssen beim Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn formlos beantragt haben. Eine Anmeldebestätigung und die Bildungsfreistellungsbescheinigung erhalten Teilnehmende beim Weiterbildungsveranstalter. Die Bildungsfreistellungsbescheinigung können sie ihrem Arbeitgeber nachreichen, sobald diese ihnen vorliegt.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Freistellungsanspruch entsprechend. Der Freistellungsanspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können.
Die Freistellung, wie auch die Übertragung auf das nächste Jahr, kann vom Arbeitgeber nur aus bestimmten Gründen abgelehnt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet auf der Seite des Bildungsministeriums unter
www.saarland.de/mbk/DE/portale/weiterbildung/bildungsfreistellung